AGB
I. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Hausmann Elektrotechnik – Ronnie Hausmann und dem jeweiligen Vertragspartner – Auftraggeber -. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Umfasst sind dabei unsere Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Programmierung von speicherprogrammierbaren Steuerungen sowie sämtliche Auskünfte und Unterlagen. Ebenfalls für Angebote, Beratungen und Reparaturen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit diese ausdrücklich von Hausmann Elektrotechnik schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Unternehmenssitz von Hausmann Elektrotechnik zur jederzeitigen Einsicht bereit. Gleichzeitig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Homepage unter www.hausmann-elektrotechnik.de einseh- und abrufbar. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in schriftlicher Form. Der Auftraggeber bestätigt durch die Beauftragung von Hausmann Elektrotechnik, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Spätestens bei der Entgegennahme der Lieferungen oder Leistungen von Hausmann Elektrotechnik an den Auftraggeber erkennt dieser die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hausmann Elektrotechnik an.
Soweit Mitarbeiter bei Hausmann Elektrotechnik beschäftigt sind, sind diese nicht berechtigt, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vereinbarungen oder Sonderkonditionen zu treffen oder zu gewähren.
Hausmann Elektrotechnik weist den Auftraggeber darauf hin, dass Daten des Auftraggebers digital erfasst und gespeichert sowie verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist. Die Vorschriften der DSGVO und des BDSG werden gewahrt.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
II. Überlassene Unterlagen
Zum Angebot von Hausmann Elektrotechnik gehörende Unterlagen wie Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Daten und Leistungsangaben usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Daten und Leistungsangaben etc., behält sich Hausmann Elektrotechnik ausdrücklich das Eigentum und sowie urheberrechtliche Verwertungs- und sonstige Nutzungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen oder Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Hausmann Elektrotechnik erteilt dem Auftraggeber die Erlaubnis durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
III. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von Hausmann Elektrotechnik sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Mündliche Erklärungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung wirksam und für die Vertragsparteien bindend.
Alle Angaben über Waren und Leistungen, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften sowie in digitaler Form enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
Hausmann Elektrotechnik behält sich das Recht vor, nach Vertragsschluss Abweichungen von den in seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigegebenen Zeichnungen, Skizzen und Beschreibungen etc. vorzunehmen, wenn diese durch Rücksicht auf die Fabrikation oder durch Verbesserungen, Erfahrungen oder Fortschritte der Technik bedingt werden und dies dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
IV. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
Alle im Angebot enthaltenen kundenspezifischen Informationen und Daten, die Vertragsgegenstand werden, sind vor Beauftragung durch den Auftraggeber von diesem zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten hat der Auftraggeber vor Beauftragung Hausmann Elektrotechnik schriftlich zu informieren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Richtigkeit vorgegebener Maße und der von ihm gelieferten Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen, Informationen und Unterlagen, die Einfluss auf den Vertragsschluss und die Lieferung der Leistungen haben, zu prüfen. Der Auftraggeber ist ferner verantwortlich, dass durch die Nutzung der von ihm gelieferten Zeichnungen und Unterlagen keine Urheber-, Patent- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von Hausmann Elektrotechnik, insbesondere, soweit geliefert, die Software, durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen und zu sichern.
Die gesamte Mitwirkung des Auftraggebers erfolgt unentgeltlich.
V. Preise
Maßgebend sind ausschließlich die in der von Hausmann Elektrotechnik erteilten Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Nach Vertragsschluss zwischen den Parteien vereinbarte Änderungen der Beauftragung berechtigen Hausmann Elektrotechnik zur Geltendmachung der dadurch entstehenden Mehrkosten.
Alle Preise sind Nettopreise. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer samt etwaiger Zölle, Abgaben und Versandkosten sind vom Auftraggeber zusätzlich zu zahlen.
Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Preise von Hausmann Elektrotechnik ab dessen Betriebssitz. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten, insbesondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen.
Fehlersuch- und Feststellungszeiten, die nicht der Gewährleistung von Hausmann Elektrotechnik zuzuordnen sind und keine Gewährleistungsarbeiten darstellen, werden dem Auftraggeber nach entstandenem Aufwand berechnet, insbesondere wenn eine Beauftragung von Hausmann Elektrotechnik nicht durchgeführt werden kann, weil: a. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; b. der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; c. der Auftrag während der Durchführung storniert wurde; d. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Informationstechnik / Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) nicht einwandfrei gegeben sind; e. die Programmierung nicht vollständig zum Zeitpunkt der Abnahme beim Auftraggeber aufgrund von auftraggeberseitigem Verschulden durchgeführt werden konnte.
VI. Lieferung
Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Hausmann Elektrotechnik, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung und Regelung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von Hausmann Elektrotechnik nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann Hausmann Elektrotechnik in Verzug kommen.
Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von Hausmann Elektrotechnik aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen Hausmann Elektrotechnik gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch Hausmann Elektrotechnik – gleich aus welchem Grunde – bemessen sich die Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Auftraggeber zumutbar ist.
Hausmann Elektrotechnik sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und Hausmann Elektrotechnik setzt dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Konstruktionszeichnungen u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Der Fristbeginn der von Hausmann Elektrotechnik angegebenen und dem Auftraggeber mitgeteilten Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Eine Vertragsstrafe wegen verspätet erbrachter Leistungen gegenüber Hausmann Elektrotechnik ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
VII. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk das Werk von Hausmann Elektrotechnik verlassen hat.
Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Hausmann Elektrotechnik ist berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist Hausmann Elektrotechnik berechtigt, Ersatz der entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
Bei höherer Gewalt wird Hausmann Elektrotechnik für die Dauer und dem Umfang des Ereignisses von der Leistungserbringungsverpflichtung befreit. Wird infolge eines solchen Ereignisses die Leistungserbringung um mehr als 3 Monate überschritten, sind beide Parteien berechtigt von der Beauftragung zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Ereignisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Dazu zählen höhere Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse wie zum Beispiel Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie- Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, behördliche Verfügungen, Krieg oder sonstige von Hausmann Elektrotechnik nicht zu vertretende Hindernisse.
IX. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Hausmann Elektrotechnik (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für Hausmann Elektrotechnik als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Hausmann Elektrotechnik zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht Hausmann Elektrotechnik das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Hausmann Elektrotechnik durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Hausmann Elektrotechnik. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB.
Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind Hausmann Elektrotechnik unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen Hausmann Elektrotechnik das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an Hausmann Elektrotechnik abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf Hausmann Elektrotechnik übergehen.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von Hausmann Elektrotechnik gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der von Hausmann Elektrotechnik jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an Hausmann Elektrotechnik ab.
Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf durch Hausmann Elektrotechnik zur Einziehung der an Hausmann Elektrotechnik abgetretenen Forderungen ermächtigt. Hausmann Elektrotechnik ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Hausmann Elektrotechnik nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Hausmann Elektrotechnik Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf das Verlangen von Hausmann Elektrotechnik hin diesem unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Hausmann Elektrotechnik die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Hausmann Elektrotechnik ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für Hausmann Elektrotechnik bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., ist Hausmann Elektrotechnik auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Hausmann Elektrotechnik verpflichtet.
Wenn Hausmann Elektrotechnik den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Hausmann Elektrotechnik dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
X. Abnahme
- Nach Durchführung und Fertigstellung der beauftragten Leistung führt Hausmann Elektrotechnik eine Abnahme mit dem Auftraggeber durch.
- Die Leistung ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn bereits die beauftragte Grundfunktion den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden.
- Wenn der Auftraggeber auf eine Abnahme verzichtet oder nach Aufforderung an diesem Termin nicht teilnimmt, ist Hausmann Elektrotechnik berechtigt, den Abnahmetermin auch ohne den Auftraggeber durchzuführen, und dieser ist verpflichtet, die Feststellungen der Abnahme vorbehaltslos zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von Hausmann Elektrotechnik nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. In jedem Fall gilt die Leistung bzw. das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese in Gebrauch nimmt oder bereits genommen hat oder die Abnahme schuldhaft verhindert oder verweigert hat.
XI. Software
- An der Software von Hausmann Elektrotechnik und den dazugehörigen Organisations-, Dokumentations- und Einweisungsunterlagen erhält der Auftraggeber gegen Zahlung eines Entgelts ein einfaches, nicht übertragbares, jedoch zeitlich nicht begrenztes Recht zur Nutzung dieser Software entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang. Hausmann Elektrotechnik ist nicht verpflichtet, den Quellcode an den Auftraggeber herauszugeben. Jedoch kann der Auftraggeber diesen gegen Entgelt erwerben. Sobald der Quellcode durch Hausmann Elektrotechnik herausgegeben ist, bestehen diesbezüglich gegenüber Hausmann Elektrotechnik keine Gewährleistungsrechte oder Garantien mit Ausnahme bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben. Jeglicher von Hausmann Elektrotechnik erzeugte Quellcode wird mit einem, im Hause von Hausmann Elektrotechnik bekannten, Passwort versehen.
- Dieses Passwort kann vom Auftraggeber zwecks Fehleruche oder Instandsetzung schriftlich angefordert werden. Mit Herausgabe des Passworts gilt das unter Ziffer 1 Gesagte für Gewährleistungs- und Garantieansprüchen des Auftraggebers entsprechend. Den Quellcode für einen Nachbau oder Kopie der Anlage zu verwenden, ist nicht gestattet.
- Der Auftraggeber erkennt die Software als Betriebsgeheimnis sowie deren Urheberrechtsfähigkeit an.
- Die Nutzung der Software durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsschluss vorgesehenen Rahmen. Insbesondere ist eine Weitergabe, Überlassung oder gleichzeitige Mehrfachverwendung der Software durch den Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Erlaubnis durch Hausmann Elektrotechnik nicht gestattet. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vorgabe, erlischt sein Nutzungsrecht und Hausmann Elektrotechnik ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten des Auftragsnettowertes an Hausmann Elektrotechnik zu zahlen. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Ansprüche von Hausmann Elektrotechnik, insbesondere Schadensersatzansprüche.
- Zu Sicherungszwecken darf der Auftraggeber eine einfache Vervielfältigung der Software vornehmen, soweit dies möglich ist (Sicherungskopie). Die Sicherungskopie ist eindeutig zu kennzeichnen und darf nur zu archivarischen Zwecken verwendet werden.
- Hausmann Elektrotechnik versichert, dass bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Bei Software haftet Hausmann Elektrotechnik samt deren Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.
- XIV. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
XII. Gewährleistung und Rügepflicht
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das gelieferte Produkt unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 HGB beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per E-Mail oder Telefax). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Waren beträgt bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
- Das beanstandete Produkt ist Hausmann Elektrotechnik in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt Hausmann Elektrotechnik die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei trägt Hausmann Elektrotechnik die Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen anderen als den Erfüllungsort gebracht worden ist. Hausmann Elektrotechnik ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Auftraggeber ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt. Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
- Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
- Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen in Abschnitt XIII und XV.
- Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Auftraggebers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Hausmann Elektrotechnik ist – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie Hausmann Elektrotechnik der Auftraggeber nicht auf die Aufforderung von Hausmann Elektrotechnik hin die beanstandete Ware zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Auftraggeber wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
- Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
- Wenn die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Hausmann Elektrotechnik durch den Auftraggeber nicht befolgt werden, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
- Bei Arbeiten leistet Hausmann Elektrotechnik Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials, wenn der Auftraggeber Hausmann Elektrotechnik nachweist, dass eine Arbeit mangelhaft oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Auftrages zu verlangen. Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Arbeit verursacht sind, insbesondere also Mängel infolge natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XIII zu. Bei Unternehmern beträgt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche 1 Jahr.
Hausmann Elektrotechnik steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von Hausmann Elektrotechnik mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Hausmann Elektrotechnik ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.
XV. Haftungsbegrenzung
Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet Hausmann Elektrotechnik auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist die Haftung von Hausmann Elektrotechnik – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden von Hausmann Elektrotechnik infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Abschnitt XII und XIII.
Die in den Ziff. 1 – 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt XII Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Hausmann Elektrotechnik, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber, falls dieser Kaufmann ist. Im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.